Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB & Lizenzvereinbarungen über die Lizensierung der Software LiteLog.

(nachfolgend die Software genannt)

zwischen

– Kunde –

und

IQONEX GmbH

– nachfolgend Lizenzgeber genannt –

 § 1.Geltungsbereich

(1) Die anschließend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Lizenzgeber und ihren Kunden.

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsannahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

(3) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Frist von vier Wochen im Voraus zu ändern. Die Änderung wird dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt gegeben. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht, der Kunde wird auf diese Folge bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hingewiesen. Werden Bestandteile der allgemeinen Geschäftsbedingungen zuungunsten des Kunden geändert, so kann der Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderung gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, tritt die Änderung in Kraft.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Angebote des Lizenzgebers sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach erfolgter Registrierung und/oder durch Leistungserbringung nach Testphase zu Stande

(2) Angebote des Lizenzgebers richten sich ausschließlich an Unternehmer oder Gewerbetreibende, die beim Kauf in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser AGB / Lizenzvereinbarung ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

Unsere Angebote richten sich NICHT an Verbraucher. Verbraucher im Sinne dieser AGB / Lizenzvereinbarung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(3) Der Lizenzgeber ermöglicht dem Kunden die Nutzung der Software auf vereinbarte Dauer. Die Software bietet verschiedene Methoden an, um Daten an einem Objekten digital zu erfassen. 

Innerhalb Ihrer Objekte kann der Kunde NFC-Tags an sog. „Kontrollpunkten“ installieren, damit diese im Anschluss von den mobilen Endgeräten gescannt werden. Der Kunde kann mehrere Kontrollpunkte zu einem Rundgang kombinieren, den seine Mitarbeiter danach ablaufen müssen.

Der Kunde kann alle Zwischenfälle mit Fotos oder in einer schriftlichen Notiz in LiteLog dokumentieren. In der Auswertung sind alle Informationen des Vorfalls gespeichert.

Die digitalen Berichte zeigen den detaillierten Ereignisverlauf Ihres Objektes in LiteLog.

(4) Die Abwicklung des Registrierungs- und Bezahlungsvorganges sowie die Auslieferung von Aktivierungs-Link erfolgt auf elektronischen Weg.

(5) Der vorliegende Vertrag regelt nicht die Anpassung und Weiterentwicklung der Software, die Softwarepflege, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den Lizenzgeber. Solche Leistungen werden nur auf Grundlage von gesondert geschlossenen Vereinbarungen erbracht.

§ 3 Installation der Software und Leistungsumfang

(1) Die Software besteht aus eine Webanwendung und eine Applikation für Android-Geräte. Die Auslieferung erfolgt per online Datenabruf in deutscher Sprache.

(2) Der Kunde erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

(3) Die Installation der Software auf der Systemumgebung des Kunden nimmt dieser selbst vor.

(4) Die erworbene Android-Applikation kann nur auf einem Endgerät genutzt werden. Soll die Applikation auf einem weiteren Endgerät genutzt werden ist eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten.

(5) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.

(6) Die Vollversion der Software wird erst nach der Zahlung online über das Internet aktiviert.

(7) Die Aktivierung gilt für die Nutzung der Lizenz auf einem Android-Gerät.

(8) Erst mit erfolgreicher Aktivierung ist die Android-Applikation auf dem Android-Gerät durch den Kunden nutzbar.

(9) Supportleistungen für die Software werden nur per E-Mail unter info@litelog.de erbracht.

(10) Zu Testzwecken gelieferte Software ist Eigentum des Lizenzgebers und ist so ausgerüstet, dass nach Ablauf der vereinbarten Testdauer diese nicht mehr funktionsfähig ist. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche herleiten.

§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die vom Lizenzgeber gelieferte Software (Programm und Online-Hilfe) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.

(2) Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag und in der Online-Hilfe beschrieben zu nutzen.

(3) Der Kunde darf, die für einen sicheren Betrieb notwendige Sicherungskopien erstellen.

(4) Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

(5) Der Kunde darf die Software-Lizenz an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn der Lizenzgeber dem vorher schriftlich zugestimmt hat und sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt.

(6) Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Ausnahmen nach §§ 69d, 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

(7) Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne Verschulden des Lizenzgebers durch Schutzrechte beeinträchtigt, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Lizenzgeber wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(8) Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder wenn der Kunde die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.

§ 5 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

(2) Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

§ 6 Termine, Verzögerungen

(1) Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie der Lizenzgeber nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

(2) Der Eintritt des Verzugs des Lizenzgebers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Der Lizenzgeber überlässt dem Kunden die Software gegen auf der Web-Seite LiteLog.de genannte Lizenzgebühr.

(2) Alle Beträge sind Netto-Beträge, zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

(3) Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung werden die fälligen Geldbeträge vom Konto des Kunden abgebucht.

(4) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Zahlungsweise bei mangelhafter Bonität des Kunden jederzeit zu ändern.

(5) Für den Fall der Rückgabe eines vermeintlich korrekten Bankeinzugs wird eine Bearbeitungsgebühr von 15 Euro fällig.

§ 8 Lizenz / Lizensierung / Lizenz Übertragung

(1) Bei der Einzellizenz der Software handelt es sich um eine Android-Gerätgebundene Lizenz. Die jeweilige Lizenz ist damit nur für einen Android-Gerät gültig, für welchen die Aktivierung ausgeführt wurde.

(2) Vor der Verwendung der Software muss der Kunde die Software online über das Aktivierungslink betätigen. Falls der Computer des Kunden nicht mit dem Internet verbunden oder ein Zugriff auf Aktivierungslink des Lizenzgebers durch Einstellungen des Kunden blockiert ist, kann eine Aktivierung auch per E-Mail schriftlich angefordert werden.

(3) Im Rahmen der Lizenzgebühr ist der Kunde berechtigt die Lizenz auf einem anderen Endgerät zu übertragen. Hierzu stellt die Software eine entsprechende Funktion zur Verfügung. Eine Lizenzübertragung ist immer nur möglich, wenn dem Kunden noch eine aktivierte Lizenz vorliegt. Eine Rückübertragung nach erfolgter Übertragung der Lizenz auf ein anderes Endgerät ist nicht mehr möglich.

§ 9 Gewährleistung

(1) Der Lizenzgeber verschafft dem Kunden die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Keine Mängel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Computernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

(2) Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

(3) Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

§ 10 Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die durch fehlende von ihm zugesicherte Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Der Lizenzgeber haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Er haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des doppelten Betrages der vom Kunden bezahlten Lizenzgebühr. Bei Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Betriebsausfall).

(3) Ebenfalls haftet der Lizenzgeber nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Lizenzgeber deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

(4) Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Verpflichtung zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Fehlers an der Software alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.

 

§ 11 Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Download.

(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter bei Arglist des Lizenzgebers.

(3) Für sonstige Ansprüche des Lizenznehmers aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis (§311 Abs.2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§199 Abs. 3, Abs.4 BGB)

 

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden vom Lizenzgeber selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten können auf unserer Webseite unter LiteLog.de im Abschnitt Datenschutz nachgelesen werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E-Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

(3) Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Nürnberg sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.