Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB & Lizenzvereinbarungen über die Lizensierung der Software LiteLog.
Stand: Juni 2026
(nachfolgend die Software genannt)
zwischen
– Kunde –
und
IQONEX GmbH
– nachfolgend Lizenzgeber genannt –
§ 1.Geltungsbereich
(1) Die anschließend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Lizenzgeber und ihren Kunden.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsannahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
(3) Der Lizenzgeber kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, an höchstrichterliche Rechtsprechung oder an technische Weiterentwicklungen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die Änderung als genehmigt; auf diese Folge und das Widerspruchsrecht wird der Lizenzgeber in der Mitteilung gesondert hinweisen. Änderungen der Vergütung oder des wesentlichen Leistungsumfangs bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden; kommt diese nicht zustande, kann jede Partei den Vertrag zum geplanten Wirksamwerden außerordentlich kündigen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Angebote des Lizenzgebers sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach erfolgter Registrierung und/oder durch Leistungserbringung nach Testphase zu Stande
(2) Angebote des Lizenzgebers richten sich ausschließlich an Unternehmer oder Gewerbetreibende, die beim Kauf in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser AGB / Lizenzvereinbarung ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
Unsere Angebote richten sich NICHT an Verbraucher. Verbraucher im Sinne dieser AGB / Lizenzvereinbarung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(3) Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die Software als cloudbasierte Anwendung (Software-as-a-Service) für die vereinbarte Vertragslaufzeit zur Nutzung bereit. Der Funktionsumfang richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Paket und kann insbesondere umfassen: Zeiterfassung und Anwesenheitsdokumentation, Einsatz- und Schichtplanung, Objekt- und Kundenverwaltung, Rundgänge und Kontrollpunkte (Erfassung per NFC, QR-Code oder GPS), Vorfalldokumentation, Auswertungen und Berichte sowie die Erstellung von Rechnungen.
Die erfassten Daten werden revisionssicher gespeichert und stehen dem Kunden in der Auswertung sowie als Export zur Verfügung. Der konkrete Leistungsumfang und etwaige Zusatzmodule ergeben sich aus der Paketauswahl auf litelog.de und dem Bestellvorgang.
(4) Die Abwicklung des Registrierungs- und Bezahlungsvorganges sowie die Auslieferung von Aktivierungs-Link erfolgt auf elektronischen Weg.
(5) Der vorliegende Vertrag regelt nicht die Anpassung und Weiterentwicklung der Software, die Softwarepflege, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den Lizenzgeber. Solche Leistungen werden nur auf Grundlage von gesondert geschlossenen Vereinbarungen erbracht.
§ 3 Bereitstellung der Software und Leistungsumfang
(1) Die Software besteht aus einer Webanwendung und einer mobilen Applikation für Android- und iOS-Geräte. Die Bereitstellung erfolgt als cloudbasierter Dienst über das Internet; eine lokale Installation der Serversoftware ist nicht erforderlich.
(2) Die Software wird ausschließlich im Wege des Online-Zugriffs bereitgestellt. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes oder auf dauerhafte Herausgabe der Programmkopie besteht nicht.
(3) Für die Nutzung genügen ein internetfähiger Webbrowser sowie – für die mobile Nutzung – die Installation der LiteLog-App aus dem jeweiligen App-Store (Google Play oder Apple App Store).
(4) Die Zahl der Endgeräte und der Mitarbeiter-/Nutzerkonten ist nicht begrenzt. Maßgeblich für das gewählte Paket ist allein die Zahl der gleichzeitig aktiven (eingeloggten) Nutzer. Die App kann ohne zusätzliche Gerätegebühr auf beliebig vielen Endgeräten genutzt werden.
(5) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.
(6) Der volle Funktionsumfang des gewählten Pakets steht nach Abschluss des Bestellvorgangs und – soweit vereinbart – nach Ablauf der kostenlosen Testphase zur Verfügung.
(7) Der Zugang erfolgt über persönliche Nutzerkonten. Die Anmeldung ist auf den vom Kunden verwalteten Geräten im Rahmen des gewählten Pakets möglich.
(8) Die Nutzung der App setzt eine erfolgreiche Anmeldung mit einem gültigen Nutzerkonto voraus.
(9) Supportleistungen für die Software werden ausschließlich per E-Mail unter info@litelog.de erbracht.
(10) Der Lizenzgeber kann eine kostenlose Testphase (in der Regel 14 Tage) anbieten. Nach Ablauf der Testphase endet der Zugang automatisch, sofern kein kostenpflichtiges Paket gebucht wird. Aus der Testbereitstellung kann der Kunde keine Ansprüche herleiten.
(11) Verfügbarkeit. Der Lizenzgeber betreibt die Software mit dem Ziel einer hohen Verfügbarkeit, sichert jedoch in den Standardpaketen keine bestimmte Verfügbarkeitsquote verbindlich zu. Ein verbindliches Service-Level (SLA) mit zugesicherter Verfügbarkeit, Reaktionszeiten und etwaigen Gutschriften wird gesondert im Rahmen eines Enterprise-Vertrages vereinbart. Zeiten angekündigter Wartung, Ausfälle durch höhere Gewalt sowie Störungen aus dem Risikobereich des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter (z. B. Internetanbindung, Endgeräte, vom Kunden hinzugebuchte Drittdienste) bleiben außer Betracht; Störungen bei vom Lizenzgeber eingesetzten Hosting- oder Subunternehmern fallen nicht hierunter. Angekündigte Wartungsfenster werden, soweit möglich, in nutzungsarme Zeiten gelegt.
§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Die vom Lizenzgeber gelieferte Software (Programm und Online-Hilfe) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.
(2) Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und auf die Dauer des Vertrages (Abonnement) beschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag und in der Online-Hilfe beschrieben zu nutzen. Mit Beendigung des Vertrages endet das Nutzungsrecht.
(3) Die vom Kunden erfassten Daten bleiben dessen Eigentum. Der Kunde kann seine Daten während der Vertragslaufzeit jederzeit über die in der Software bereitgestellten Export-Funktionen abrufen und sichern.
(4) Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(5) Der Kunde darf die Software-Lizenz an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn der Lizenzgeber dem vorher schriftlich zugestimmt hat und sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt.
(6) Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Ausnahmen nach §§ 69d, 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.
(7) Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne Verschulden des Lizenzgebers durch Schutzrechte beeinträchtigt, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Lizenzgeber wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(8) Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder wenn der Kunde die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Zugang zur Software gesperrt. Die Bestimmungen zur Datenrückgabe nach § 8 bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
(2) Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.
§ 6 Termine, Verzögerungen
(1) Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie der Lizenzgeber nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.
(2) Der Eintritt des Verzugs des Lizenzgebers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die Software gegen die auf litelog.de bzw. im individuellen Angebot genannte Vergütung (Abonnement-Gebühr) zur Nutzung bereit. Die Vergütung wird – je nach gewähltem Abrechnungszeitraum – monatlich oder jährlich im Voraus berechnet. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem gewählten Paket, das sich allein nach der Zahl der gleichzeitig aktiven (eingeloggten) Nutzer bemisst. Die Zahl der Standorte, Endgeräte und Mitarbeiterkonten ist für die Vergütung unerheblich. Zusätzliche Module (Add-ons) können nach Maßgabe der auf litelog.de genannten Bedingungen monatlich hinzu- oder abgewählt werden.
(2) Alle Beträge sind Netto-Beträge, zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(3) Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung werden die fälligen Geldbeträge vom Konto des Kunden abgebucht.
(4) Bei nachweisbar wesentlicher Verschlechterung der Bonität des Kunden ist der Lizenzgeber berechtigt, für künftige Abrechnungszeiträume auf Vorkasse umzustellen.
(5) Für die Rückgabe eines vom Kunden zu vertretenden Bankeinzugs wird eine Pauschale von 15 Euro fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens durch den Lizenzgeber bleibt unberührt.
§ 8 Vertragslaufzeit, Kündigung und Datenrückgabe
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit und ohne Mindestlaufzeit geschlossen. Die Vergütung wird – nach Wahl des Kunden – für einen monatlichen oder jährlichen Abrechnungszeitraum im Voraus berechnet.
(2) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit und ohne Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung wird zum Ablauf des laufenden, bereits bezahlten Abrechnungszeitraums wirksam; eine Erstattung bereits gezahlter Entgelte für diesen Zeitraum erfolgt nicht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform; eine Kündigung per E-Mail an info@litelog.de genügt.
(4) Das gewählte Paket richtet sich nach der Zahl der gleichzeitig aktiven Nutzer; Standorte, Endgeräte und Mitarbeiterkonten sind unbegrenzt. Eine Anpassung des Pakets (Up- oder Downgrade) ist nach Maßgabe der auf litelog.de genannten Bedingungen möglich.
(5) Nach Beendigung des Vertrages stehen dem Kunden seine Daten noch für einen Zeitraum von 30 Tagen zum Export zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lizenzgeber berechtigt, die Daten des Kunden zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber stellt die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereit und erhält diesen während der Vertragslaufzeit aufrecht (§§ 535 ff. BGB). Keine Mängel sind Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Computernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren.
(2) Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
(3) Der Kunde zeigt Mängel dem Lizenzgeber unverzüglich in Textform an. Der Lizenzgeber beseitigt Mängel durch Fehlerbehebung oder durch Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung (Workaround).
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt für die Haftung § 10.
§ 10 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Dies gilt auch für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut – Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, insgesamt höchstens auf die Höhe der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten gezahlten Vergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für mittelbare und Folgeschäden (z. B. entgangenen Gewinn und Betriebsausfall).
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3, jedoch begrenzt auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Verpflichtung zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Fehlers an der Software alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
§ 11 Verjährung
(1) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Die Verkürzung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Arglist des Lizenzgebers; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter.
(3) Für sonstige Ansprüche des Lizenznehmers aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis (§311 Abs.2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§199 Abs. 3, Abs.4 BGB)
§ 12 Geheimhaltung, Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Der Lizenzgeber behandelt die gespeicherten personenbezogenen Daten vertraulich und verarbeitet sie auf Grundlage der Datenschutzerklärung (abrufbar unter litelog.de/privacy) sowie zur Durchführung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b, f DSGVO).
(2) Soweit der Lizenzgeber personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Beschäftigten-, Anwesenheits-, Standort- und Protokolldaten), ist der Kunde Verantwortlicher und der Lizenzgeber Auftragsverarbeiter. Es gilt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO, die dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird und Bestandteil dieses Vertrages ist.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er für die Eingabe und Verarbeitung der Daten in der Software über eine Rechtsgrundlage verfügt und seine datenschutzrechtlichen Pflichten als Verantwortlicher erfüllt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail), soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Individuell ausgehandelte Vertragsabreden haben Vorrang (§ 305b BGB).
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
(3) Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Erfurt sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.
